Export for Thunderbird & Lightning Launcher 2.0.7

Licenza per l’utente finale

Export for Thunderbird & Lightning Launcher richiede l’accettazione del seguente accordo di licenza per l’utente finale (EULA) prima di procedere con l’installazione:

Nutzungsbedingungen für das Softwareprodukt
„Export for Thunderbird & Lightning“
Stand: 04.07.2011

§ 1 Gegenstand der Nutzungsbedingungen
Die nachfolgenden Nutzungsbedingungen beziehen sich auf alle Computer-Programme,
Programm-Module, Anwenderdokumentationen, Handbücher, Schulungsmaterialien,
Datenträger sowie sonstige schriftliche oder digitalisierte Unterlagen zum Produkt „Export for
Thunderbird & Lightning“, nachfolgend zusammenfassend „Softwareprodukt“ bezeichnet.

§ 2 Eigentum und Schutzrechte
Der Anwender erhält mit dem Erwerb des Softwareprodukts das Eigentum an dem körperlichen
Datenträger, auf dem das Softwareprodukt gespeichert ist, sofern ein solcher Datenträger an ihn
abgegeben wurde. Ein Erwerb von Rechten an dem Softwareprodukt selbst ist damit nicht
verbunden. Dies gilt auch dann, wenn es ohne Datenträger in digitaler Form bezogen wurde
oder der Anwender das Softwareprodukt im Bundle mit einem anderen Produkt erhalten hat
(beispielsweise Export for Thunderbird & Lightning OEM-Versionen). Das Softwareprodukt ist
sowohl urheberrechtlich als auch marken- und titelschutzrechtlich geschützt.

§ 3 Umfang der zulässigen Nutzung
(1) Der Hersteller des Softwareproduktes, die CEBU DATA, T. F. Bustillo, Sitio Mangga 931 -
San Roque, 6045 Talisay City - Cebu, Philippines (im Folgenden: CEBU DATA), gewährt
dem Anwender für die Dauer dieses Vertrages das einfache, nicht ausschließliche und
persönliche Recht, die beiliegende Kopie des Softwareprodukts auf einem einzelnen
Computer zu benutzen. Der Anwender darf die Software vervielfältigen, soweit die jeweilige
Vervielfältigung für die Benutzung des Programms notwendig ist. Zu den notwendigen
Vervielfältigungen zählen insbesondere die Installation des Programms vom
Originaldatenträger auf den Massenspeicher der eingesetzten Hardware sowie das Laden
des Programms in den Arbeitsspeicher.
(2) Der Anwender darf zu Sicherungszwecken eine Kopie der Original-Datenträger anfertigen.
Originaldatenträger und Sicherungskopie, die als solche des überlassenen Programms zu
kennzeichnen ist, müssen an einem sicheren Ort aufbewahrt werden. Andere
Vervielfältigungen, zu denen auch die Ausgabe des Programmcodes auf einen Drucker
zählen, dürfen nicht anfertigt werden.

§ 4 Mehrfachnutzung und Netzwerkeinsatz
(1) Der Anwender darf die Software auf jeder ihm zur Verfügung stehenden Hardware
einsetzen. Sofern die Hardware gewechselt wird, muss die Software von der bisher
verwendeten Hardware gelöscht werden. Ein zeitgleiches Einspeichern, Vorhalten oder
Benutzen auf mehr als nur einer Hardware ist unzulässig.
(2) Der Einsatz der überlassenen Software innerhalb eines Netzwerks oder eines sonstigen
Mehrstationen-Rechnersystems ist unzulässig, sofern damit die Möglichkeit zeitgleicher
Mehrfachnutzung des Programms geschaffen wird. Sofern der Anwender die Software
innerhalb eines Netzwerks oder sonstiger Mehrstationen-Rechnersysteme einsetzen will, ist
er verpflichtet, eine zeitgleiche Mehrfachnutzung durch Zugriffsschutzmechanismen zu
unterbinden oder eine besondere Netzwerkgebühr zu entrichten. Die zu entrichtende
Netzwerkgebühr teilt der Lieferant dem Anwender auf schriftliche Anfrage unter Angabe des
geplanten Netzwerkeinsatzes einschließlich der Anzahl der angeschlossenen Benutzer mit.
Der Einsatz der Software in einem Netzwerk oder Mehrstationen-Rechnersystem ist erst
nach der vollständigen Entrichtung der Netzwerkgebühr zulässig.

§ 5 Weitergabe des Programms
(1) Der Anwender darf die Software einschließlich des Benutzerhandbuchs und des sonstigen
Begleitmaterials auf Dauer an Dritte veräußern - vorausgesetzt, der erwerben-de Dritte
erklärt sich mit der Geltung der vorliegenden Vertragsbedingungen auch ihm gegenüber
einverstanden. Im Falle der Veräußerung müssen dem neuen Anwender sämtliche
Programmkopien einschließlich gegebenenfalls vorhandener Sicherheitskopien übergeben
oder die nicht übergebenen Kopien vernichtet werden. Infolge der Veräußerung erlischt das
Recht des Veräußerers zur weiteren Programmnutzung. Er ist ferner verpflichtet, CEBU
DATA den Namen und die vollständige Anschrift des Erwerbers sowie dessen
Einverständniserklärung mit der Geltung dieser Nutzungsbedingungen schriftlich mitzuteilen.
(2) Der Anwender darf die Software einem Dritten nicht überlassen, wenn der begründete
Verdacht besteht, der Dritte werde die Vertragsbedingungen verletzen, insbesondere
unerlaubte Vervielfältigungen herstellen.
(3) Eine Überlassung des Softwareprodukts auf Zeit, etwa im Wege von Vermietung oder
Leasings, ist nur dann zulässig, wenn eine entsprechende Vereinbarung mit CEBU DATA
besteht.

§ 6 Dekompilierung und Programmänderungen
(1) Die Rückübersetzung des überlassenen Programmcodes in andere Codeformen
(Dekompilierung) sowie sonstige Arten der Rückerschließung der verschiedenen
Herstellungsstufen der Software (Reverse-Engineering) einschließlich einer
Programmänderung sind nur zum Zwecke der Fehlerbeseitigung zulässig.
(2) Die Entfernung eines Kopierschutzes oder ähnlicher Schutzmechanismen ist nur zulässig,
sofern durch diesen Schutzmechanismus die störungsfreie Programmnutzung beeinträchtigt
oder verhindert wird. Für die Beeinträchtigung oder Verhinderung störungsfreier
Benutzbarkeit durch den Schutzmechanismus trägt der Anwender die Beweislast.
(3) Die entsprechenden Handlungen im Sinne der Absätze 1 und 2 dieser Regelung dürfen nur
dann kommerziell arbeitenden Dritten überlassen werden, die in einem potentiellen
Wettbewerbsverhältnis mit dem Lieferanten stehen, wenn der Lieferant die gewünschten
Programmänderungen nicht gegen ein angemessenes Entgelt vornehmen will. Dem
Lieferanten oder CEBU DATA ist eine hinreichende Frist zur Prüfung der Auftragsübernahme
einzuräumen.
(4) Urhebervermerke, Seriennummern sowie sonstige der Programmidentifikation dienende
Merkmale dürfen nicht entfernt oder verändert werden. Gleiches gilt für eine Unterdrückung
der Bildschirmanzeige entsprechender Merkmale.

§ 7 Gewährleistung
(1) Mängel der gelieferten Software (Sach- und Rechtsmängel) einschließlich der Handbücher
und sonstiger Unterlagen werden vom Lieferanten innerhalb der Mängelhaftungsfrist von
zwei Jahren nach entsprechender Mitteilung durch den Anwender behoben. Dies geschieht
nach Wahl des Anwenders durch kostenfreie Beseitigung des Mangels (Nachbesserung)
oder die Lieferung einer mangelfreien Software (Ersatzlieferung). Die zu diesem Zweck
erforderlichen Aufwendungen trägt der Lieferant, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeitsund
Materialkosten.
(2) Kann der Mangel nicht innerhalb angemessener Frist behoben werden oder ist die
Nachbesserung oder Ersatzlieferung aus sonstigen Gründen als fehlgeschlagen anzusehen,
kann der Anwender nach seiner Wahl den Kaufpreis herabsetzen (mindern), vom Vertrag
zurücktreten, Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen. Die
beiden letztgenannten Ansprüche regeln sich nach § 7 dieses Vertrags. Der Rücktritt vom
Vertrag schließt das Recht auf Schadensersatz nicht aus.
(3) Von einem Fehlschlagen der Nachbesserung oder Ersatzlieferung ist erst auszugehen, wenn
dem Lieferanten hinreichende Gelegenheit zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung
eingeräumt wurde, ohne dass der gewünschte Erfolg erzielt wurde, wenn die Nachbesserung
oder Ersatzlieferung unmöglich ist, wenn sie vom Lieferanten verweigert oder unzumutbar
verzögert wird, wenn begründete Zweifel hinsichtlich der Erfolgsaussichten bestehen oder
wenn eine Unzumutbarkeit aus sonstigen Gründen vorliegt.

§ 8 Haftung
(1) Die Ansprüche des Anwenders auf Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen
richten sich ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des Anspruchs nach vorliegender Klausel.
(2) Für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf
einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Lieferanten oder einer vorsätzlichen oder
fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des
Lieferanten beruhen, haftet der Lieferant unbeschränkt.
(3) Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt (§ 14 Produkthaftungsgesetz).
(4) Bei den übrigen Haftungsansprüchen haftet der Lieferant unbeschränkt nur bei
Nichtvorhandensein der garantierten Beschaffenheit sowie für Vorsatz und grobe
Fahrlässigkeit auch seiner gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
(5) Für leichte Fahrlässigkeit haftet der Lieferant nur, sofern eine Pflicht verletzt wird, deren
Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist
(Kardinalpflicht). Bei Verletzung der Kardinalpflicht ist die Haftung summenmäßig beschränkt
auf das Fünffache des Überlassungsentgelts sowie auf solche Schäden, mit deren
Entstehung im Rahmen einer Softwareüberlassung typischerweise gerechnet werden muss.
(6) Die Haftung für Datenverlust wird auf den typischen Wiederherstellungsaufwand beschränkt,
der bei regelmäßiger und gefahrentsprechender Anfertigung von Sicherungskopien
eingetreten wäre.
(7) Die Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen von CEBU DATA und seiner
Lieferanten haften persönlich ebenfalls nur entsprechend den Regelungen dieser
Haftungsklausel.

§ 9 Untersuchungs- und Rügepflicht
(1) Der Anwender ist verpflichtet, das Softwareprodukt auf offensichtliche Mängel, die einem
durchschnittlichen Kunden ohne weiteres auffallen, zu untersuchen. Offensichtliche Mängel,
insbesondere das Fehlen von Datenträgern oder Handbüchern sowie erhebliche, leicht
sichtbare Beschädigungen des Datenträgers, sind beim Lieferanten innerhalb von zwei
Wochen nach Lieferung schriftlich zu rügen.
(2) Mängel, die nicht offensichtlich sind, müssen beim Lieferanten innerhalb von zwei Wochen
nach dem Erkennen durch den Anwender gerügt werden.
(3) Bei Verletzung der Untersuchungs- und Rügepflicht gilt die Software in Ansehung des
betreffenden Mangels als genehmigt.

§ 10 Eigentumsvorbehalt
(1) Der Lieferant behält sich das Eigentum an der dem Anwender gelieferten Software bis zur
vollständigen Bezahlung sämtlicher zum Zeitpunkt der Lieferung bestehender oder später
entstehender Forderungen aus diesem Vertragsverhältnis vor; bei Bezahlung durch Scheck
oder Wechsel bis zu deren Einlösung.
(2) Bei verschuldeten Zahlungsrückständen des Anwenders gilt die Geltendmachung des
Eigentumsvorbehalts durch den Lieferanten nicht als Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, der
Lieferant teilt dies dem Anwender ausdrücklich mit.
(3) Bei Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts durch den Lieferanten erlischt das Recht des
Anwenders zur Weiterverwendung der Software. Sämtliche vom Anwender angefertigten
Programmkopien müssen übergeben oder gelöscht werden.

§ 11 Schlussbestimmungen
(1) Auf Streitigkeiten, die sich aus der Anwendung oder Verletzung dieser
Nutzungsbedingungen ergeben, ist Deutsches Recht - unter Ausschluss des UN-Kaufrechts
- anwendbar.
(2) Der Gerichtsstand für alle Streitigkeiten die sich aus diesen Nutzungsbedingungen ergeben
ist Talisay City - Cebu, Philippines.
(3) Sollte eine Klausel dieser Nutzungsbedingungen unwirksam sein oder durch die
Rechtsprechung oder gesetzliche Regelungen unwirksam werden, so hat dies nicht die
Unwirksamkeit der übrigen Bestimmungen zur Folge.

Wichtiger Hinweis für die Benutzung von Export for Thunderbird & Lightning mit den
Datenbanken ADS, Foxbase, Visual Fox Pro, dBase und xBase:
Die tbxClass ACE Server Library basiert auf den Datenbankfunktionen der Advantage Client
Engine der Firma Sybase. Die LOCAL Engine darf laut Hersteller bis zu 5 gleichzeitige Nutzer
kostenfrei benutzt und weitergegeben werden. Die REMOTE und INTERNET Anbindung
benötigen den Advantage Database Server. Dieser lässt sich auf den Plattformen Windows-
Server, LINUX oder NOVELL installieren. Lesen Sie unbedingt beim Einsatz dieser Produkte die
Lizenzbestimmungen des Advantage Database Server der Firma Sybase.

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